Tierschutzverein Datteln e.V.

Auszug aus dem Amtsblatt der Stadt Datteln

49. Jahrgang     17.Oktober 2014         Nr. 20

 

Inhalt

1.   …………

2.  Bekanntmachung der Ordnungsbehördlichen  Verordnung

      Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und

      Ordnung auf dem Gebiet der Stadt Datteln vom 13.10.2014

 

§ 8 Kastrations- und Kennzeichungspflicht für Freigängerkatzen

1.   Katzenhalterinnen und Katzenhalter, welche ihrer Katze bzw. ihrem Kater Zugang ins Freie gewähren, haben diese/n zuvor von einem Tierarzt bzw. einer Tierärztin kastrieren und mittels Mikrochip kennzeichnen zu lassen. Die per Mikrochip gekennzeichneten Tiere sind in einer hierfür geeigneten Datenbank einer überregional tätigen Tierschutzorganisation (z.B. Tasso e.V., Deutscher Tierschutzbund o. ä.) zu registrieren.

2.   Dies gilt nicht für weniger als 5 Monate alte Katzen.

3.   Als Katzenhalterin oder Katzenhalter im vorstehenden Sinne gilt auch, wer freilaufenden Katzen regelmäßig Futter zur Verfügung stellt.

4.   Auf Antrag können im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 und 3 zugelassen werden, wenn die Interessen der Katzenhalterin bzw. des Katzenhalters die durch diese Verordnung geschützten öffentlichen Interessen nicht nur geringfügig überwiegen. Dieses ist insbesondere der Fall, wenn ein berechtigtes Interesse der Katzenhalterin bzw. des Katzenhalters an der Fortpflanzung ihrer bzw. seiner Katze oder Katers besteht und eine Kontrolle und Versorgung der Katzenjungen glaubhaft dargelegt wird.

 

& 20 Ordnungswidrigkeiten

1. Ordnungswidrig handel, wer vorsätzlich oder fahrlässig

     a)………….

     g) die Kastrations- und Kennzeichnungspflicht von   

          Freigängerkatzen  gem. & 8 der Verordnung verletzt.

2.  ………..

3. Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung können

     mit einer Geldbuße nach den Bestimmungen des Gesetzes

     über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968 i.d.F.

     vom 19.02.1087 (BGBI. I S.602) geahndet werden, soweit

     sie nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafen oder

     Geldbußen bedroht sind.

 

§ 21 Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften

1. Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer

     Verkündung in Kraft.

2. Gleichzeitig tritt die ordnungsbehördliche Verordnung über

     die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

     vom 07. April 2009 außer Kraft.

 

Stadt Datteln

als örtliche Ordnungsbehörde

 

 

Ergänzende Information des Tierschutzvereins:  

Das Missachten der Kastrationsverordnung ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 35,00 EUR Verwarnungsgeld geahndet werden kann.

Erlangt das Ordnungsamt Kenntnis von einer unkastrierten Freigängerkatze/kater und der Halter handelt nicht, kann ein Bußgeld von bis zu 1.000,00 EUR verhängt werden.