Tierschutzverein Datteln e.V.

Satzung des Tierschutzvereins Datteln

im Deutschen Tierschutzbund e.V.

 

§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Tierschutzverein Datteln im Deutschen Tierschutzbund“. Er ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Recklinghausen. Der Verein hat seinen Sitz in Datteln. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet der Stadt Datteln.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

Zwecke des Vereins sind insbesondere

  • Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens,
  • Aufklärung, Belehrung über Tierschutzprobleme,
  • Förderung des Verständnisses der Öffentlichkeit für das Wesen und Wohlergehen der Tiere,
  • Verhütung von Tierquälerei oder Tiermisshandlung und Tiermissbrauch,
  • Veranlassung der strafrechtlichen Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz und der auf seiner Grundlage erlassene Rechtsverordnungen.

Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch

  • Herausgabe und Verbreitung von Publikationen,
  • Aufklärung der Tierhalter und Bevölkerung durch die Presse,
  • sofern möglich, durch Errichtung und Unterhaltung eines Tierheims,
  • sonstige Maßnahmen und Veranstaltungen.

Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auf die gesamte, in Freiheit lebende Tierwelt in unserer Umwelt.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das unbedingt notwendige Hilfspersonal angestellt werden. Für diese Tätigkeiten dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.

 

 

§ 3 – Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Mitglieder der Jugendgruppe müssen mindestens das 14. Lebensjahr vollendet haben. Juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften können als Mitglieder aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrags des Bewerbers mit einfacher Mehrheit. Der Bewerber ist über die Entscheidung zu unterrichten. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt zu werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, mit ihrer ganzen Kraft dem Zweck des Vereins (§ 2 der Satzung) zu dienen und diesen zu fördern. Sie sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

Die Mitgliedschaft endet

  • durch freiwilligen Austritt, der jeweils nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich erklärt werden kann,
  • durch Ausschluss oder
  • durch den Tod.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,

  • wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist,
  • wenn es den Vereinszweck, den Verein oder die Tierschutzbestrebungen allgemein oder deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Der Beschluss ist unanfechtbar. Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben.

 

§ 4 – Beiträge

Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Bei Beitragserhöhungen hat jedes Mitglied ein Widerspruchsrecht. Der Widerspruch ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.

 Der Ausschluss eines Mitgliedes entbindet dieses nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Jahresbeitrages. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen, Vereinen oder Gesellschaften setzt der Vorstand im Einvernehmen mit diesen fest. Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres ohne besondere Aufforderung fällig.

 

 

 

 

 

§ 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Die Mitglieder sind ferner berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Vereinsinterne Sachverhalte wie z. B. persönliche personenbezogene Daten dürfen nicht an Außenstehende weiter getragen werden. Interne Vereinsangelegenheiten dürfen nicht an Dritte weiter gegeben werden.

Alle dem Verein zur Verfügung gestellten Texte, Bilder, Tabellen, Berichte und Dateien gehen in das Eigentum des Vereins über. Der Vorstand des Tierschutzvereins verwaltet die Dateien und beschließt, was damit zu geschehen hat. Den zuständigen Mitgliedern sind die Datenschutzrichtlinien auszuhändigen. Alle Passwörter und Zugangscodes müssen dem Vorstand bekannt sein, damit er sie notfalls ändern kann. Mitglieder sind nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Vorstandes Änderungen an Webseiten des Vereins vorzunehmen.

§ 6 – Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

  • der Vorstand,
  • die Mitgliederversammlung.

§ 7 – Vorstand

Ein Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

Er besteht aus

  • dem/der Vorsitzenden,
  • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem/der Schriftführer*in und
  • dem/der Schatzmeister*in

Optional kann ein Jugendvorstand gewählt werden. Er besteht aus höchstens drei Mitgliedern, die nicht älter als 21 Jahre zum Wahltermin sind. Der Jugendvorstand hat das Recht, an jeder Vorstandssitzung mit beratender Stimme teilzunehmen. Auch der Jugendvorstand unterliegt der Schweigepflicht. Ein Vorstandsmitglied wird nach der Wahl als zuständiger für die Jugendarbeit benannt. Dies geschieht in der ersten Vorstandssitzung nach der Wahl.

Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als sechs Monaten vorzunehmen und der Vorstand trotz Ausscheiden eines Mitgliedes beschlussfähig geblieben ist. Das Amt der Vorstandsmitglieder endet mit der Neuwahl. Das Amt eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet ebenfalls mit der Neuwahl. Der Vorstand kann die Anzahl der Vorstandsmitglieder, durch die Wahl von Beisitzern, erhöhen. Dies erfolgt durch einfache Mehrheit und gilt bis zum Ende der Wahlperiode.. Solange, wie mindestens vier Mitglieder dem Vorstand angehören, brauchen keine Neuwahlen erfolgen. Der Vorstand gibt sich selber eine Geschäftsordnung.

 

§ 8 – Aufgabenbereich des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  • Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  • Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses.
  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung.
  • Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlungen, ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinsendes,
  • die Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern,
  • die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins.
  • die Erstellung einer Geschäftsordnung, in der die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder geregelt sind.

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Der Vorsitzende und der Stellvertreter sind – jeder für sich – allein vertretungsberechtigt.

 

§ 9 – Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Einladung durch den 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden kann schriftlich, fernmündlich, telegraphisch, per E-Mail oder mündlich erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit mit Ausnahme des Falles des Ausschlusses eines Mitgliedes, für den eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden beziehungsweise des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Vorsitzenden beziehungsweise seinem Stellvertreter und vom Schatzmeister zu unterzeichnen.

 

 

 

 

 

 

 

§ 10 – Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt und soll möglichst im 1. Halbjahr einberufen werden. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn ⅓  der Vereinsmitglieder dieses unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe einer Tagesordnung durch den Vorstand erfolgen. (Anstelle einer schriftlichen Einladung kann die Einladung auch per E-Mail erfolgen).

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses, Entlastung des Vorstandes,
  • Beschlussfassung über den Voranschlag,
  • Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes, Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
  • Festsetzung der Höhe des Beitrages für das nächste Geschäftsjahr,
  • Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
  • Beschlussfassung über Satzungsänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins,
  • Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von ¾, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der erschienenen gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich, die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Bei Wahlen gilt als gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereint, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält, bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los. Wahlen sind auf Antrag auch nur eines Versammlungsteilnehmers schriftlich durchzuführen, Abstimmungen können schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ⅓ der Erschienenen es verlangt. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Wahl zum Vorstand ist von einem von der Versammlung zu bestimmenden Versammlungsleiter durchzuführen.

 

 

 

 

§ 11 – Anträge an die Mitgliederversammlung

Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind dem Vorstand mindestens sieben Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die nur von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgemäß gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Er muss es, wenn er die Unterstützung von mindestens ⅓ der Vereinsmitglieder hat.

 

§ 12 – Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

Die von den Vereinsorganen (§ 6 der Satzung) gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Tagungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Die Beschlüsse sind in der nächsten Versammlung des Organs zu verlesen und müssen von dieser genehmigt werden.

 

§ 13 – Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

 

§ 14 – Kassenprüfung

Die Kassenführung und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfern zu prüfen. Die Prüfung hat so zeitig stattzufinden, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann. Die Rechnungsprüfer müssen die Fähigkeit besitzen, eine Buchführungsprüfung ordnungsgemäß durchführen zu können. Die Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse es Vereins nehmen und dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich niederzulegen. Die Rechnungsprüfer sind zur Verschwiegenheit gegenüber Nichtmitgliedern verpflichtet. Einzig auf der Mitgliederversammlung nehmen sie Stellung zum Ergebnis der Buchprüfung. Es sollten nicht immer die gleichen Kassenprüfer bestellt werden. Die Kassenprüfer sollen nicht in einem verwandschaftlichen Verhältnis zum/zur Schatzmeister/in stehen.

 

 

 

 

 

 

§ 15 – Tierheimverwaltung

Hat der Verein ein Tierheim errichtet, so obliegt die Verwaltung des Tierheims dem Vorstand. Dieser kann hierfür einen Verwaltungsausschuss einsetzen, dem drei Mitglieder angehören sollen. Der Verwaltungsausschuss ist dem Vorstand für die ordnungsgemäße Verwaltung des Tierheims verantwortlich. Seine Amtszeit endet mit der Amtszeit des ihn berufenden Vorstandes.

 

§ 16 – Ehrenamtspauschale § 3 Nr. 26a EStG ohne Einzelnachweis

Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage mit einfacher Mehrheit beschließen, dass Vereinsämter gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

Die Auszahlung erfolgt halbjährlich zum 01.01. und 01.07. eines Jahres.
Die Voraussetzung der Auszahlung ist eine regelmäßige Mitarbeit im letzten halben Jahr (unverschuldete Ausfälle wie etwa bei Krankheitszeiten oder Urlaub zählen nicht dazu). Regelmäßige Mitarbeit bedeutet eine nicht unerhebliche Tätigkeit für den Verein, mindesten alle 14 Tage.

Sollte eine Auszahlung die wirtschaftliche Lage des Vereins gefährden, so kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließen, dass die Zahlungen ausgesetzt werden.
Er informiert die betroffenen ehrenamtlich Tätigen unverzüglich.
In der nächsten Mitgliederversammlung berichtet der Vorstand über die Situation und es wird abgestimmt, ob die Zahlungen erfolgen können.

Die Höhe der Pauschale entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Liste über die festgelegte Höhe der Pauschale kann beim Vorstand auf Antrag eingesehen werden.

 

 

§ 17 – Verbandsmitgliedschaften

Der Verein ist Mitglied des Deutschen Tierschutzbundes e.V. sowie des zuständigen Landesverbandes des Deutschen Tierschutzbundes e.V.

 

 

 

 

 

§ 18 – Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertreter zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 47 ff. BGB).

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Tierschutzbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 18 – Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Eine Beschlussfassung über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die Änderung einschließlich einer kurzen Begründung unter Beachtung der für die Einladung zur Mitgliederversammlung geltenden Frist und Form allen Mitgliedern mitgeteilt worden sind.

 

§ 19 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 01.10.2022 mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen.