Tierschutzverein Datteln e.V.

Katzenschutzverordnung für den Kreis Recklinghausen

DER LANDRAT
ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG
des Kreises Recklinghausen

Nr. 729/2023 vom 29.06.2023
Ordnungsbehördliche Verordnung zum Schutz freilebender Katzen
im Gebiet des Kreises Recklinghausen
- Katzenschutzverordnung -

Aufgrund von § 13b des Tierschutzgesetzes, § 25 Satz 2 sowie § 27
Abs. 3 und § 31 des Ordnungsbehördengesetzes NRW in Verbin-
dung mit § 5 der Verordnung über Zuständigkeiten und zur Übertra-
gung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf
dem Gebiet des Tierschutzrechts vom 3. Februar 2015 hat der Kreis-
tag des Kreises Recklinghausen in seiner Sitzung am 30.05.2023
den Erlass der folgenden Verordnung beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung dient dem Schutz von freilebenden Katzen vor er-
heblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden, die auf eine hohe Anzahl
dieser Katzen innerhalb des Kreisgebietes zurückzuführen sind.
(2) Diese Verordnung gilt im gesamten Gebiet des Kreises Recklinghau-
sen.

§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist eine
1. Katze: ein männliches oder weibliches Tier der Art Hauskatze (Felis
silvestris catus),
2. gehaltene Katze: eine Katze, die von einem Menschen gehalten
wird,
3. freilebende Katze: eine Katze, die nicht oder nicht mehr von einem
Menschen gehalten wird,
4. Haltungsperson: wer die tatsächliche Bestimmungsmacht über eine
Katze in eigenem Interesse und nicht nur ganz vorübergehend aus-
übt,
5. Freigängerkatze: eine gehaltene Katze, die unkontrolliert freien Aus-
lauf hat,
6. fortpflanzungsfähige Katze: eine Katze, die fünf Monate oder älter
ist und nicht fortpflanzungsunfähig gemacht worden ist,
7. Kastration: die chirurgische Entfernung der Keimdrüsen (Hoden oder Eierstöcke),
8. Berechtigte: natürliche oder juristische Personen, die vom Kreis Recklinghausen
auf Antrag zur Durchführung von Maßnahmen nach dieser Verordnung zugelas-
sen wurden,
9. Fundbehörden: die örtlichen Ordnungsbehörden der kreisangehörigen Städte.

§ 3 Kennzeichnung und Registrierung von Freigängerkatzen
(1) Freigängerkatzen sind von den Haltungspersonen eindeutig und dauerhaft mittels
Mikrochip zu kennzeichnen und registrieren zu lassen.
(2) Die Haltungsperson hat die Freigängerkatze unter Angabe von Mikrochip-Nummer
und Name und Adresse bei einem der folgenden bundesweiten Register registrieren
zu lassen:
• TASSO e. V., Otto-Volger-Str. 15, 65843 Sulzbach/Ts. oder
• FINDEFIX Deutscher Tierschutzbund, In der Raste 10, 53129 Bonn
(3) Dem Kreis Recklinghausen ist auf Verlangen ein Nachweis über die durchgeführte
Kennzeichnung und Registrierung vorzulegen.

§ 4 Auslaufverbot für fortpflanzungsfähige Katzen
(1) Die Haltungsperson hat sicherzustellen, dass fortpflanzungsfähige Katzen, die inner-
halb des Gebietes des Kreises Recklinghausen gehalten werden, keinen unkontrol-
lierten freien Auslauf haben. Kann die Haltungsperson dies nicht sicherstellen, so hat
sie die Katze fortpflanzungsunfähig machen zu lassen.
(2) Auf Antrag kann der Kreis Recklinghausen Ausnahmen von Absatz 1 für Zuchtkatzen
genehmigen.

§ 5 Maßnahmen gegenüber aufgegriffenen Katzen
(1) Freigängerkatzen, die im Kreisgebiet unkontrollierten freien Auslauf haben, dürfen
durch Berechtigte im Sinne dieser Verordnung, die Fundbehörden oder den Kreis
Recklinghausen zum Zweck der Ermittlung der Haltungsperson in Obhut genommen
werden. Mit der Ermittlung der Haltungsperson soll unmittelbar nach dem Aufgreifen
der Katze begonnen werden.
(2) Ist die Haltungsperson ermittelt und die Katze noch nicht fortpflanzungsunfähig ge-
macht, so kann der Kreis Recklinghausen aufgeben, das Tier fortpflanzungsunfähig
machen zu lassen.
(3) Vor Gewährung eines weiteren unkontrollierten Auslaufs hat die Haltungsperson
dem Kreis Recklinghausen eine schriftliche Bestätigung ihres Tierarztes oder ihrer
Tierärztin vorzulegen, dass die Katze fortpflanzungsunfähig gemacht wurde.
(4) Ist eine Freigängerkatze nicht gekennzeichnet und registriert und kann die Haltungs-
person nicht ermittelt werden, so dürfen Berechtigte im Sinne dieser Verordnung, die
Fundbehörden oder der Kreis Recklinghausen die Kennzeichnung und Registrierung
der Katzen vornehmen lassen. Ist die Freigängerkatze noch fortpflanzungsfähig, so
dürfen Berechtigte im Sinne dieser Verordnung, die Fundbehörden oder der Kreis
Recklinghausen die Unfruchtbarmachung durch einen Tierarzt/eine Tierärztin beauf-
tragen. Nach der Unfruchtbarmachung kann die Katze wieder in die Freiheit entlas-
sen oder vermittelt werden.
(5) Ein von der Haltungsperson möglicher abweichender Eigentümer hat die Maßnah-
men nach Absatz 1 bis 4 zu dulden.

§ 6 Maßnahmen gegenüber freilebenden Katzen
(1) Berechtigte im Sinne dieser Verordnung, die Fundbehörden oder der Kreis
Recklinghausen können aufgegriffene freilebende Katzen durch einen Tier-
arzt / eine Tierärztin
1. kennzeichnen, registrieren und
2. unfruchtbar machen lassen.
Zu diesen Zwecken darf die freilebende Katze in Obhut genommen werden.
Im Bedarfsfall ist eine weitergehende Kennzeichnung möglich. Nach der Kast-
ration kann die freilebende Katze nach tierärztlicher Freigabe unmittelbar
wieder in die Freiheit entlassen werden. Die Entlassung in die Freiheit soll an
der Stelle erfolgen, wo die Katze aufgegriffen worden ist.

§ 7 Auskunftspflichten
Haltungspersonen haben dem Kreis Recklinghausen die Auskünfte zu erteilen,
die zur Durchführung von Maßnahmen nach §§ 5 und 6 dieser Verordnung erfor-
derlich sind

§ 8 Kosten
Die Kosten der Unfruchtbarmachung sowie der Kennzeichnung und Registrierung
von Freigängerkatzen nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 und § 4 Abs. 1 trägt die Hal-
tungsperson. Im Übrigen trägt die Kosten derjenige, der die Durchführung der
kostenpflichtigen Maßnahme in Auftrag gibt.

§ 9 Übergangsregelung
(1) Die Pflichten nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 (Kennzeichnung und Registrierung) und die
Pflicht nach § 4 Abs. 1 (Auslaufverbot) treten für Besitzer von Freigängerkatzen, die
vor Inkrafttreten dieser Verordnung gehalten werden, am 01.01.2024 in Kraft.
(2) Die Fristen nach Abs. 1 beginnen unabhängig von dem Zeitpunkt des Zuzuges der
Haltungsperson in das Gebiet des Kreises Recklinghausen

§ 10 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a. entgegen § 3 Abs. 1 eine Freigängerkatze nicht eindeutig oder dauerhaft kenn-
zeichnet oder kennzeichnen lässt,
b. entgegen § 3 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 nicht registrieren lässt,
c. entgegen § 3 Abs. 4 einen Nachweis auf Verlangen nicht vorlegt,
d. entgegen § 4 Abs. 1 nicht sicherstellt, dass fortpflanzungsfähige Katzen keinen
unkontrollierten freien Auslauf haben,
e. entgegen § 5 Abs. 2 auf Anordnung die Katze nicht fortpflanzungsunfähig machen
lässt,
f. entgegen § 5 Abs. 3 vor dem unkontrollierten Auslauf keine schriftliche Bestäti-
gung des Tierarztes oder der Tierärztin vorlegt,
g. entgegen § 7 Auskünfte nicht oder nicht vollständig erteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahn-
det werden.

§ 11 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tag nach Ihrer Verkündung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Verordnung des Kreises Recklinghausen wird hiermit öffentlich
bekannt gemacht.
Gemäß § 5 Abs. 6 KrO NRW (SGV NRW 2021) wird darauf hingewiesen, dass
eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) beim Zustandekommen dieser Verordnung
nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend ge-
macht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzei-
geverfahren wurde nicht durchgeführt
b) diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht wor-
den
c) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die
den Mangel ergibt.
Recklinghausen, 28.06.2023
gez.
Klimpel
Landrat